pe 23-2: Heftige Hürden für „Hessendata“ – BVerfG folgt HU-Beschwerdeführern

Eine spannende Landtagswahl erwartet Franz-Josef Hanke von der Humanistischen Union (HU. Bis zum 30. September 2023 muss die Hessische Landesregierung das HSOG verfassungskonform abändern.
Nur unter sehr starken Einschränkungen darf die Hessische Polizei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (1 BvR 1547/1 den Paragraphen § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) bis spätestens 30. September 2023 anwenden. Gibt es bis dahin keine verfassungskonforme Neufassung, wird diese Regelung hinfällig. Dem Beschwerdeführer Hanke sowie seinen vier Mitstreitenden Tronje Döhmer von der HU Marburg, Silvia Gingold und Norbert Dirkwald von der VVN/BdA und der Frankfurter Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz muss das Land Hessen zwei Drittel ihrer Auslagen für die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde erstatten.
die „Gnadenfrist“ für eine erlaubte Nutzung der Verknüpfungssoftware „Hessendata“ bis zum 30. September endet acht Tage vor dem Termin der Hessischen Landtagswahl am 8. Oktober. „Bis dahin wird sich die schwarz-grüne Regierungskoalition in Hessen sehr rasch auf eine verfassungskonforme Neufassung einigen müssen, die wir seitens der HU zum Wahlkampfthema machen werden“, kündigte der stellvertretende hessische HU-Landessprecher und Marburger HU-Regionalvorsitzende Hanke an. „Erneut musste das Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeberin in den Arm fallen, um ein verfassungswidriges Überwachungsgesetz zu verhindern“, kritisierte der HU-Bundesvorsitzende Stefan Hügel aus Frankfurt die verfassungswidrige Gesetzgebung.
Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Bündnis unterstützt und vorbereitet, an dem gemeinsam mit der Humanistischen Union unter anderem die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) sowie die Bürgerrechtsorganisation dieDatenschützer Rhein-Main (DDRM) beteiligt waren. Ihren erfolg auch gegen eine annähernd gleichlautende Regelung in Hamburg betrachtet die HU als Stärkung der Demokratie. Einige Hinweise in der Urteilsbegründung wie der Verweis auf ausländische Software, deren Weitergabe möglicherweise schwer kontrollierbar ist, auf die Begrenzung der Zugriffsberechtigten, die Feststellung, dass eine Datenverknüpfung naturgemäß mit dem Ziel geschieht, zusätzliches „Wissen“ zu erzeugen, das dann als erneuter Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hohen Anforderungen unterliegt, lassen nach Hankes Einschätzung eine verfassungskonforme Neuregelung als nicht gerade leicht umsetzbar erscheinen.
„Schwarz-Grün wird sich da sputen müssen; und das ist keine gute Voraussetzung für eine fehlerfreie Gesetzgebung, die bis zum 30. September 2023 ja auch bereits abgeschlossen sein müsste“, erklärte Hanke. „Angesichts der katastrophalen Unfähigkeit der Landesregierung im Umgang mit rechtsradikalen Chatgruppen in der Polizei ist die vollmundige Behauptung des Landespolizeipräsidenten Robert Schäfer, Hessendata sei weiterhin anwendbar, für mich nicht das letzte Wort“